Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg war nicht nur im Tenor, sondern auch in der Sache eine volle Bestätigung der bisherigen Arbeit des Bürgermeisters Alexander Heuer.

Dr. Göttner, Jens
Dr. Jens-Holger Göttner

Der 1. Senat des Oberveraltungsgerichts in Lüneburg, der am 15.03.12 die Klagen der Nachbarstädte Langenhagen, Neustadt und Seelze sowie der Region Hannover in einer ausführlichen mündlichen Anhörung abschließend behandelte, war in jeder Hinsicht gut vorbereitet. Insbesondere der Senatsvorsitzende, Herr S. Claus, wies eine hervorragende Ortskenntnis aus und konnte damit tief ins Detail gehen und den Klägern auch unangenehme
Fragen stellen.

Für die SPD-Fraktion nahm der stellvertretende Vorsitzende, Dr. Jens H. Göttner, an der Verhandlung teil. Für ihn war von besonderer Bedeutung, dass das Gericht sich nicht nur mit der Frage des großflächigen Einzelhandels auseinander setzte, sondern vor allen auch auf die raumordnerischen Fragen der Zentrumsentwicklung und deren Auswirkungen auf die Nachbarstädte abstellte. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass die
Stadt Garbsen nicht nur berechtigt, sondern geradezu aufgefordert sei aufgrund ihrerGrößenordnung eine solche Entwicklung voranzutreiben und den Zentrumsbereich so auszugestalten, dass davon auch kräftige Impulse für das Mittelzentrum Garbsen ausgehen.

In diesem Zusammenhang wurde auch die Situation des Planetenzentrums erörtert, mit der Feststellung, dass dies keine Bedeutung für die klagenden Städte habe, zumal die Stadt Garbsen durch den neuen Bebauungsplan die notwendigen Beschränkungen festgesetzt habe.

In den Hinweisen, die das Gericht dazu gegeben hat, sieht Göttner die einmalige Chance der Revitalisierung des Planetenzentrums durch die jetzigen Eigentümer. Von der Lage mitten in der verdichteten Bebauung bis zu den zwischenzeitlich veränderten Einzelhandelsstrukturen in den Stadtteilen Altgarbsen und Auf der Horst bietet sich hier die Entwicklung eines hoch attraktiven Stadtteilzentrums neben Garbsen-Mitte geradezu an.

Die Eindeutigkeit des Urteils des Oberwaltungsgerichts wurde noch dadurch unterstrichen, dass eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen wurde. Damit sind nur noch Formfehler anfechtbar.

Dr. Jens H. Göttner
Stellv. Vorsitzender