CarenMarks MdB informiert: Längere Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld wegen Corona
Auf eine wichtige Neuregelung für Eltern macht Caren Marks, SPD-Bundestagsabgeordnete und Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfamilienministerium, aufmerksam: Rückwirkend zum 5. Januar können Eltern, die gesetzlich versichert sind, wegen der Corona-Pandemie in diesem Jahr doppelt so viele Kinderkrankentage in Anspruch nehmen. Dies haben Bundestag und Bundesrat beschlossen. Caren Marks erläutert: „Pro Elternteil und Kind können 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragt werden, für Alleinerziehende steigt der Zeitraum pro Kind von 20 auf 40 Tage.“ Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent vom Nettolohn.
Der Anspruch kann laut Gesetz in diesem Jahr auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas pandemiebedingt geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Das heißt, diese Regelung gilt auch, wenn Einrichtungen nicht geschlossen sind, Eltern aber aufgefordert werden, ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Eine Krankschreibung vom Arzt ist nicht nötig. Insgesamt sind die Kinderkrankentage auf 45 Arbeitstage pro Elternteil beziehungsweise 90 Arbeitstage für Alleinerziehende begrenzt. Die zusätzlichen Kinderkrankengeld-Tage sollen Eltern mit einer einfachen Bescheinigung von Schulen und Kitas bei ihrer Krankenkasse einreichen können. „Wir wollen Familien, die besonders von der Pandemie betroffen sind, wo immer es möglich ist, helfen. Die Ausweitung des Kinderkrankengeldes ist für viele Familien eine wichtige Unterstützung“, betont Caren Marks.
Gesetzlich versicherte Eltern können in diesem Jahr das Kinderkrankengeld auch dann beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Weitere Voraussetzung auch für die erweiterte Leistung ist, dass das Kind unter zwölf Jahre alt, ebenfalls gesetzlich versichert ist und es im Haushalt keine andere Person gibt, die es betreuen kann. Zudem müssen Schule oder Kita bescheinigen, dass zu Hause betreut werden muss. Für ältere betreuungsbedürftige Kinder mit Behinderung gilt die Ausweitung ebenso.
Neben den zusätzlichen Kinderkrankentagen gibt es für Eltern auch die Möglichkeit, eine staatliche Entschädigung zu bekommen, wenn sie wegen pandemiebedingter Einschränkungen an Schulen und Kitas nicht zur Arbeit können. Der Staat zahlt dann über den Arbeitgeber 67 Prozent Lohnersatz, maximal 2016 Euro pro Monat. Beide Leistungen gleichzeitig gibt es allerdings nicht.