Caren Marks: Bundestag erleichtert Ehrenamt
Wie die SPD-Bundestagsabgeordnete und Parlamentarische Staatssekretärin Caren Marks mitteilt, gelten ab diesem Jahr neue steuerrechtliche Regelungen für gemeinnützige Vereine und Körperschaften. Der Deutsche Bundestag hat im Dezember das Jahressteuergesetz geändert und auf Initiative der SPD-geführten Bundesländer um wesentliche Punkte zur Ehrenamtsmodernisierung und zur steuerlichen Gemeinnützigkeit erweitert.
"Das ehrenamtliche Engagement wird durch diese Gesetzesänderung steuerlich besser honoriert", betont Caren Marks.
So steigt ab 1. Januar 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich. "Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei", erläutert die Abgeordnete.
Sie nennt weitere im geänderten Gesetz enthaltene Änderungen und Neuerungen: die Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters, das vereinfachte Spendenbescheinigungsverfahren und die Erhöhung von 200 auf 300 Euro, die Abschaffung der starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung, die Erweiterung des Zweckkatalogs der Abgabenordnung sowie die Erhöhung der Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. "Dadurch werden vor allem kleinere Vereine entlastet, da bei Einnahmen bis zu dieser Höhe keine Körperschafts- und Gewerbesteuern fällig werden", so Caren Marks.
Mit der Erweiterung des Zweckkatalogs sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen: Förderung des Klimaschutzes, Förderung des Freifunks oder Förderung der Ortsverschönerung.
Darüber hinaus wird auch der Katalog sogenannter Zweckbetriebe erweitert, die steuerlich begünstigt werden. Dazu zählen künftig auch Einrichtungen für Flüchtlingshilfe oder Einrichtungen zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen.