An Herrn Bürgermeister Dr. Christian Grahl
Anfrage nach § 14 GO der Stadt Garbsen
Fällung eines festgesetzten erhaltenswerten Baumes im Bereich des Bebauungsplanes 7/16C Schützenstraße/Leistlinger Straße in Meyenfeld

Zu Beginn des Jahres 2017 wurde der erste Entwurf des o.g. Bebauungsplanes dem Ortsrat Horst erstmals zur Beratung für einen Auslegungsbeschluss vorgelegt. Bis zum Satzungsbeschluss traten Konflikte mit Geruchsbelästigungen sowie Lärm auf. Die Lärmkonflikte konnten erst nach erneuter Auslegung gelöst werden, als die Verwaltung ihre ersten von der Politik von Beginn an nicht akzeptierten Vorstellungen modifizierte und damit eine Verzögerung des Vorhabens billigend in Kauf nahm. Vor und bei der Aufstellung des Bebauungsplanes waren mehrere Gutachten vom Vorhabenträger einzuholen und vorzulegen. U.a. wurden auch eine Reihe von im Plangebiet und daran angrenzend stehende Eichen untersucht und zwei davon im Plangebiet mit dem Bebauungsplan festgesetzt. Inzwischen wurden im Plangebiet erste Baumaßnahmen vorgenommen und Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Straßen vorbereitet. Außerdem wurden die beiden festgesetzten Eichen durch eine Fachfirma beschnitten und ausgeästet. Nach Angaben der ausführenden Kräfte musste dies für die mitten im Gebiet stehende Eiche zweimal durchgeführt werden, da das erste Ausästen für die Stadt Garbsen nicht weitgehend genug gewesen sei. Man habe festgestellt, dass das zu errichtende Gebäude sonst in die Äste der Eiche reichen würde. Am Ostersamstag nun, also am 11.04.2020, wurde der Baum laut Auskunft der Ausführenden mit Genehmigung der Stadt Garbsen ganz gefällt, da er nun auch noch im Bereich einer anzuschüttenden Terrasse stören würde.

Wir fragen daher den Bürgermeister:

1.Sind Baumfällungen zwischen März und September zulässig?

2.Wenn nicht, weshalb wurde dann durch die Stadt Garbsen eine solche Genehmigung erteilt?

3.Wenn in einem Bebauungsplan Bäume als erhaltenswert festgesetzt sind, müssen sich dann die geplanten Maßnahmen nicht diesen Festsetzungen anpassen oder lassen sich die Festsetzungen so einfach ad absurdum führen?

4.Wenn das Fällen in diesem Fall unvermeidlich gewesen sein sollte, welche Ersatzmaßnahmen sind dann vorzunehmen? Reicht es aus, auf der Terrasse einfach eine Eichel in den Boden zu setzen und zu warten, bis wieder ein erhaltenswerter Baum entstanden ist?

Karsten Vogel Fraktionsvorsitzender der SPD